Eine Gruppe von Lehramtsstudierenden

Anerkennung internationaler Lehramtsabschlüsse

Die Hessische Lehrkräfteakademie bearbeitet für ganz Hessen die Bewertung ausländischer Lehrerbildungsnachweise. Nachstehend erhalten Sie weiterführende Informationen zu der Möglichkeit der Bewertung und Anerkennung von Lehrerbildungsnachweisen aus der EU und Lehrerbildungsnachweise aus Drittstaaten (außerhalb der EU).

Anerkennung von Lehramtsabschlüssen aus der Europäischen Union

Wer ein mindestens dreijähriges akademisches Lehramtsstudium abgeschlossen und im Herkunftsland eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichstellung des Lehrerbildungsnachweises stellen, um in Hessen an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen zu unterrichten.

Die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen aus EU-Mitgliedsstaaten hat die Gleichstellung mit einem hessischen Lehramt zum Ziel.

Anerkennung beantragen

Die Lehrkräfteakademie ist für die gewünschte Anerkennung zuständig, wenn der Lehramtsabschluss in einem Staat der Europäischen Union erworben wurde und außerdem der Wohnsitz in Hessen liegt. 

Gleichstellung von Lehreramtsabschlüssen mit der hessischen Lehramtsausbildung

Damit die Bewertung, Anerkennung und Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung getroffen werden kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. die abgeschlossene Ausbildung berechtigt in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie absolviert wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer und
  2. es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Ausbildungsland absolvierten Ausbildung und der hessischen Lehramtsausbildung.
  3. Sie haben Ihren (ersten) Wohnsitz im Bundesland Hessen oder beabsichtigen, zeitnah nach Hessen zu ziehen.
  4. Weiterhin besteht kein weiterer Antrag zur Anerkennung Ihres internationalen Lehramtsabschlusses in einem anderen deutschen Bundesland.

Bedenken Sie bitte:

Nur, wenn Sie alle diese Voraussetzungen erfüllen, können wir Ihren Antrag bearbeiten.

Die Rechtsgrundlagen des Landes Hessen zur Gleichstellung der Lehrerbildungsabschlüsse beruhen auf den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2005/36/EG geändert durch Richtlinie 2013/55/EU) und deren Umsetzung in Landesrecht.

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen und Anerkennungsverfahren

Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrerbildungsabschlusses ist bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen. Dem Antrag sind sowohl ein Personalbogen als auch die unter ► Erforderliche Unterlagen genannten Unterlagen beizufügen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und eine Information darüber, ob uns Ihr Antrag vollständig vorliegt.

Nach der Bearbeitung Ihrer Antragsunterlagen erhalten Sie einen Bescheid, der die Bewertung Ihres Antrages zusammenfasst und ggf. aufgrund bestehender wesentlicher Unterschiede Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Studium eines weiteren Unterrichtsfaches, Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, Ausgleichsmaßnahmen der zweiten Phase der Lehrerbildung: Anpassungslehrganges oder Eignungsprüfung) benennt.

Zur weiteren Erläuterung und zur Erörterung der Möglichkeiten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können Sie sich sehr gerne an uns wenden, damit wir Sie individuell beraten können.

Für die Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten müssen gemäß der geltenden EU-Richtlinie folgende Unterlagen eingereicht werden:

  1. der Antrag auf Bewertung Ihres internationalen Lehramtsabschlusses (bitte mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen)
     
  2. Unterschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des Bildungsweges und der ausgeübten Tätigkeiten bis zur Gegenwart (Die Datumsangaben müssen sich auf Tag, Monat und Jahr beziehen. Zum jeweiligen Diplom muss die im Ausbildungsland erworbene Note hinzugefügt werden.)
     
  3. ein Lichtbild neueren Datums (bitte Vor- und Zunamen auf die Rückseite schreiben),
     
  4. beglaubigte Kopien* von Originalzeugnissen über Lehramtsprüfungen bzw. Lehrerdiplome im Sinne der EU-Richtlinie:

    a) Studienabschlüsse
    b) Lehramtsprüfungen
    c) Weitere Prüfungen, sofern sie abgelegt wurden, wie zum Beispiel Postgraduale Praxisphase, Fachprüfung, Staatsprüfung, Lehramtsanwärterphase,

    * Beglaubigte Kopien von Dokumenten werden von Behörden unter Vorlage des Originals ausgestellt. Kirchliche Beglaubigungen werden nicht akzeptiert.
     
  5. Übersetzungen der unter Ziffer 4. genannten Zeugnisse in beglaubigter Kopie, 
      
  6. Nachweis der Ausbildungsdauer und Aufstellung der Studienleistung (Index, Transcript of Records, Studienbuch, Fächer- und Notenübersicht) in beglaubigter Kopie, 
     
  7. Übersetzungen der unter Ziffer 6. genannten Bescheinigungen in beglaubigter Kopie, 
     
  8. Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
     
  9. Bescheinigung bei Namensänderung (zum Beispiel eine Kopie einer Heiratsurkunde, der Scheidungsurkunde o. Ä.)

Falls vorhanden:

  • eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Schule in einem Mitgliedstaat der EU. Ist die Bescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung dieser Urkunde vorzulegen – beides in Form einer beglaubigten Kopie,
      
  • ein Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

    Dieser kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden durch das Goethe-Zertifikat C2 (Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens 80% je Teilbereich) oder durch eine Prüfung der Hessischen Lehrkräfteakademie.

Sollte bereits eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) vorliegen, reichen Sie bitte eine beglaubigte Kopie ein.

Bitte schicken Sie uns die Unterlagen per Post zu und heften Sie Ihre ausländischen Urkunden mit der Übersetzung zusammen. Das Passbild darf eingescannt sein. Bitte verzichten Sie auf Bewerbungsmappen und Sichthüllen. Elektronisch übermittelte Unterlagen gelten nicht als Nachweise und werden im Antragsverfahren nicht bearbeitet.

Ihre Unterlagen verbleiben nach der Bearbeitung für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen in unserem Archiv. Bitte schicken Sie uns auf keinen Fall Originale, sondern ausschließlich beglaubigte Kopien.

Bitte beachten Sie, dass eine ausführliche Beratung zur Anerkennung Ihres im Ausland abgeschlossenen Lehramtsabschlusses erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen kann und zeitgleich lediglich ein Antrag in einem deutschen Bundesland gestellt werden darf.

EU-Anpassungslehrgang

Gleichstellung mit einem hessischen Lehramt

Die Anerkennung von Lehrerbildungsabschlüssen aus EU-Mitgliedsstaaten hat die Gleichstellung mit einem hessischen Lehramt zum Ziel. Die Gleichstellung ist die Voraussetzung, um unterrichten zu können.

Anerkennung von Lehramtsabschlüssen außerhalb der Europäischen Union

Lehramtsabschlüsse, die in Staaten außerhalb der Europäischen Union erworben wurden, können durch die Hessische Lehrkräfteakademie anerkannt werden.

Anerkennung beantragen

Interessenten mit einem Lehramtsabschluss aus einem Land außerhalb der EU können diesen in Hessen bewerten lassen. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für ganz Hessen für die Anerkennung zuständig.

Die Lehrerausbildung verläuft in Hessen in zwei Phasen:

Die erste Phase der Ausbildung beinhaltet ein Universitätsstudium, die wissenschaftliche Ausbildung, die mit der Ersten Staatsprüfung erfolgreich beendet werden muss.

Die zweite Phase, der pädagogische Vorbereitungsdienst, bezieht sich auf die praktische Ausbildung und schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Der Vorbereitungsdienst in Hessen dauert für alle Lehrämter 21 Monate. 

Die Grundlage für die Bewertung bilden das hessische Lehrerbildungsgesetz und die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Deutschland.

Damit die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung getroffen werden kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Sie haben an einer anerkannten Hochschule Ihren Abschluss erworben.
     
  2. Die absolvierte Ausbildung berechtigt in dem Land, in dem sie absolviert wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer. 
     
  3. Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland absolvierten Ausbildung und der hessischen Lehramtsausbildung.
     
  4. Sie haben Ihren (ersten) Wohnsitz im Bundesland Hessen oder beabsichtigen, nach Hessen umzuziehen.
     
  5. Weiterhin besteht kein weiterer Antrag zur Anerkennung in einem anderen Bundesland.

Nur wenn Sie all diese Voraussetzungen erfüllen, können wir Ihren Antrag bearbeiten.

Anerkennungsverfahren und mögliche Ausgleichsmaßnahmen

Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrerbildungsabschlusses ist bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen. Dem Antrag sind sowohl ein Personalbogen als auch die unter ►Erforderliche Unterlagen genannten Unterlagen beizufügen.

Senden Sie Ihre Unterlagen bitte an:

 

Hessische Lehrkräfteakademie
Internationale Lehramtsabschlüsse
Schubertstraße 60/ Haus 15
35392 Gießen

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und eine Information darüber, ob uns Ihr Antrag vollständig vorliegt.

 

Nach der Bearbeitung Ihrer Antragsunterlagen wird ggf. eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Hierzu erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sobald die Gebühr beglichen und bei uns verbucht wurde, erhalten Sie einen Bescheid per Post.

 

Der Bescheid fasst die Bewertung Ihres Antrages zusammenfasst und benennt aufgrund bestehender wesentlicher Unterschiede Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Studium eines weiteren Unterrichtsfaches, Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, Ausgleichsmaßnahmen der zweiten Phase der Lehrerbildung).

 

Zur weiteren Erläuterung und zur Erörterung der Möglichkeiten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können Sie sich sehr gerne an uns wenden, damit wir Sie individuell beraten können.

Auflistung der für die Bewertung ausländischer Lehrerbildungsnachweise benötigten Unterlagen:

  1. Antrag auf Bewertung Ihrer Bildungsnachweise (bitte mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen). Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie bereit und in der Lage sind, die ggf. entstehenden Kosten bis maximal 150€ zu übernehmen.
     
  2. Unterschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des Bildungsweges und der ausgeübten Tätigkeiten bis zur Gegenwart (Die Datumsangaben müssen sich auf Tag, Monat und Jahr beziehen. Zum jeweiligen Diplom muss die im Ausbildungsland erworbene Note hinzugefügt werden.)
     
  3. Lichtbild neueren Datums (bitte Vor- und Zunamen auf die Rückseite schreiben)
     
  4. Beglaubigte Kopien* von Originalzeugnissen über:

    a) Studienabschlüsse
    b) Lehramtsprüfungen
    c) weitere Prüfungen. sofern sie abgelegt wurden, wie zum Beispiel Postgraduale Praxisphase, Fachprüfung, Staatsprüfung, Lehramtsanwärterphase,

    * Beglaubigte Kopien von Dokumenten werden von Behörden (Stadtverwaltungen, Bürgerbüros, Ortsgerichten o. Ä.) unter Vorlage des Originals ausgestellt. Kirchliche Beglaubigungen werden nicht akzeptiert.
     
  5. Übersetzungen (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer) der unter Ziffer 4. genannten Zeugnisse in beglaubigter Kopie In Übersetzungen aus Ländern, die in ihrer originalen Abschlussurkunde die kyrillische, arabische oder eine andere nicht lateinische Schriftsprache verwenden, ist die erworbene Qualifikation und/ oder Berufsbezeichnung transliteriert (Übersetzungen in die lateinische Schriftsprache) vorzulegen,
      
  6. Übersicht über die Studieninhalte (Index, Transcript of Records, Studienbuch, Fächer- und Notenübersicht) in beglaubigter Kopie,
      
  7. Übersetzungen (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer) der unter Ziffer 6. genannten Unterlagen in beglaubigter Kopie, 
     
  8. Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass),   
     
  9. Bei Spätaussiedlern, Flüchtlingen oder Asylbewerbern: Fotokopie des Flüchtlingsausweises, des Aussiedler-Registrierscheines oder des sonstigen Asylbewerbernachweises (für diese Gruppe entfällt die Bearbeitungsgebühr), 
     
  10. Bescheinigung bei Namensänderung (z.B. Kopie einer Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde o.ä.)

Falls vorhanden:

Ein Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Dieser kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden zum Beispiel durch das Goethe-Zertifikat C2 (Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens 80% je Teilbereich) oder durch eine Deutschprüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie.

Sollte bereits eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) vorliegen, reichen Sie bitte eine beglaubigte Kopie ein.

Bitte schicken Sie uns die Unterlagen per Post zu und heften Sie Ihre ausländischen Urkunden mit der Übersetzung zusammen. Das Passbild darf eingescannt sein.

Bitte verzichten Sie auf Bewerbungsmappen und Sichthüllen. Elektronisch übermittelte Unterlagen gelten nicht als Nachweise und werden im Antragsverfahren nicht bearbeitet. Ihre Unterlagen verbleiben nach der Bearbeitung für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen in unserem Archiv.

Bitte schicken Sie uns auf keinen Fall Originale, sondern ausschließlich beglaubigte Kopien.

Bitte beachten Sie, dass eine ausführliche Beratung zur Anerkennung Ihres im Ausland abgeschlossenen Lehramtsabschlusses erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen kann und zeitgleich lediglich ein Antrag in einem deutschen Bundesland gestellt werden darf.

Deutsche Sprachkenntnisse werden vorausgesetzt

Neben der Gleichwertigkeit des Lehrerbildungsabschlusses ist die Beherrschung der deutschen Sprache eine wichtige Voraussetzung, wenn Sie das Ziel verfolgen, an einer deutschen Schule zu unterrichten.

Die deutschen Sprachkenntnisse können Bewerberinnen und Bewerber, für die Deutsch nicht die Muttersprache ist, durch das Goethe-Zertifikat C2(Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts) oder durch eine auf das Berufsfeld Schule bezogene Deutschprüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademien nachweisen.

Eine Seminarraum mit Teilnehmern; ein junger Mann und eine junge Frau drehen sich dem Betrachter zu um

Sprachnachweis

Sprachnachweis für ausländische Lehrkräfte

Lehramtsstudierende ohne deutsche Hochschulberechtigung (Abitur) müssen einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse vorlegen.

Sie haben eine Frage an uns? 

Bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Lehrerbildungsabschlüsse innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union können Sie sich an die nachfolgend genannten Personen wenden.

Sie finden auch Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Sprachnachweis Deutsch und den EU-Anpassungslehrgang. 

Bei Fragen

 Erstkontakt

► montags bis freitags 8:00 - 12:00 Uhr

Kristin Englert
Telefon: +49 641 2008-1592
E-Mail: Kristin.Englert@kultus.hessen.de

Beratung, Prüfung, Entscheidung, Eignungsprüfungen, Anerkennungsverfahren

Isabel Spenner
Telefon: +49 641 2008-1590
E-Mail: Isabel.Spenner@kultus.hessen.de

Stefanie Hustedt
Telefon: +49 641 2008-1591
E-Mail: Stefanie.Hustedt@kultus.hessen.de

Isabel Spenner
Telefon: +49 641 2008-1590
E-Mail: Isabel.Spenner@kultus.hessen.de