Eine Lehrerin erklärt einer Gruppe Schülern etwas mithilfe eines Stiftes

Anerkennung von Lehramtsabschlüssen aus der Europäischen Union

Wer ein mindestens dreijähriges akademisches Lehramtsstudium in der Europäischen Union (EU) abgeschlossen und im Herkunftsland eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichstellung des Lehrerbildungsnachweises stellen, um in Hessen an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen zu unterrichten.

Die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen aus EU-Mitgliedsstaaten hat die Gleichstellung mit einem hessischen Lehramt zum Ziel. Die Lehrkräfteakademie ist für die gewünschte Anerkennung zuständig, wenn der Lehramtsabschluss in einem Staat der Europäischen Union erworben wurde und außerdem der Wohnsitz in Hessen liegt.

Voraussetzungen

Damit die Bewertung, Anerkennung und Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung getroffen werden kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die abgeschlossene Ausbildung berechtigt in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie absolviert wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer. 
  2. Sie haben Ihren (ersten) Wohnsitz im Bundesland Hessen oder beabsichtigen, zeitnah nach Hessen zu ziehen.
  3. Sie haben keinen weiteren Antrag zur Anerkennung Ihres internationalen Lehramtsabschlusses in einem anderen deutschen Bundesland.

Nur, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, kann Ihr Antrag bearbeitet werden. 

Antrag auf Anerkennung 

Der Antrag auf Anerkennung Ihres europäischen Lehramtsabschlusses ist bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen. Ihrem Antrag auf Anerkennung fügen Sie bitte den Personalbogen sowie die nachfolgend genannten erforderlichen Unterlagen bei.

Ihr Antrag

Für die Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten müssen gemäß der geltenden EU-Richtlinie folgende Unterlagen eingereicht werden:

  1. Antrag auf Bewertung Ihres internationalen Lehramtsabschlusses (bitte mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen)
     
  2. Lebenslauf (handschriftlich unterschrieben) mit tabellarischer Darstellung des Bildungsweges und der ausgeübten Tätigkeiten bis zur Gegenwart (Die Datumsangaben müssen sich auf Tag, Monat und Jahr beziehen. Zum jeweiligen Diplom muss die im Ausbildungsland erworbene Note hinzugefügt werden.)
     
  3. ein Lichtbild neueren Datums (bitte Vor- und Zunamen auf die Rückseite schreiben). Das Lichtbild kann auch Teil des Lebenslaufs sein.
     
  4. beglaubigte Kopien* von Originalzeugnissen über Lehramtsprüfungen bzw. Lehrerdiplome im Sinne der EU-Richtlinie:

    a) Studienabschlüsse
    b) Lehramtsprüfungen
    c) Weitere Prüfungen, sofern sie abgelegt wurden, wie zum Beispiel Postgraduale Praxisphase, Fachprüfung, Staatsprüfung, Lehramtsanwärterphase,

    Beglaubigte Kopien von Dokumenten werden von Behörden unter Vorlage des Originals ausgestellt. Kirchliche Beglaubigungen werden nicht akzeptiert.
     
  5. Übersetzungen der unter Ziffer 4. genannten Zeugnisse in beglaubigter Kopie, 
      
  6. Nachweis der Ausbildungsdauer und Aufstellung der Studienleistung (Index, Transcript of Records, Studienbuch, Fächer- und Notenübersicht) in beglaubigter Kopie, 
     
  7. Übersetzungen der unter Ziffer 6. genannten Bescheinigungen in beglaubigter Kopie, 
     
  8. Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
     
  9. Bescheinigung bei Namensänderung (zum Beispiel eine Kopie einer Heiratsurkunde, der Scheidungsurkunde o. Ä.)

Falls vorhanden:

  • eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Schule in einem Mitgliedstaat der EU. Ist die Bescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung dieser Urkunde vorzulegen – beides in Form einer beglaubigten Kopie,
      
  • ein Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

    Dieser Nachweis kann zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden. Folgende Sprachzertifikate werden akzeptiert:

    DSH-2, DSH-3, TestDaF (4/4/4/4), Telc C1, Telc C2, DSD II, Goethe-Zertifikat C1 (gut bestanden), Goethe-Zertifikat C2.

    Sie können auch eine kostenlose Prüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie (Sachgebiet I.1-4 Internationale Lehramtsabschlüsse) ablegen. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Sollte bereits eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB)Öffnet sich in einem neuen Fenster vorliegen, reichen Sie bitte eine beglaubigte Kopie ein.

Bitte schicken Sie uns die Unterlagen per Post zu und heften Sie Ihre ausländischen Urkunden mit der Übersetzung zusammen.

Das Passbild darf eingescannt sein.

Bitte verzichten Sie auf Bewerbungsmappen und Sichthüllen.

Elektronisch übermittelte Unterlagen gelten nicht als Nachweise und werden im Antragsverfahren nicht bearbeitet.

Ihre Unterlagen verbleiben nach der Bearbeitung für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen in unserem Archiv. Bitte schicken Sie uns auf keinen Fall Originale, sondern ausschließlich beglaubigte Kopien.

Bitte beachten Sie, dass eine ausführliche Beratung zur Anerkennung Ihres im Ausland abgeschlossenen Lehramtsabschlusses erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen kann und zeitgleich lediglich ein Antrag in einem deutschen Bundesland gestellt werden darf.

Senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen per Post bitte an:

Hessische Lehrkräfteakademie
I.1-4 Internationale Lehramtsabschlüsse
Lahnstraße 61
35398 Gießen

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und eine Information darüber, ob uns Ihr Antrag vollständig vorliegt.

Nach der Bearbeitung Ihrer Antragsunterlagen wird ggf. eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Hierzu erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sobald die Gebühr beglichen und bei uns verbucht wurde, erhalten Sie einen Bescheid per Post.

Der Bescheid fasst die Bewertung Ihres Antrags zusammen und benennt aufgrund bestehender wesentlicher Unterschiede Ausgleichsmaßnahmen (etwa das Studium eines weiteren Unterrichtsfaches, der Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse oder andere Ausgleichsmaßnahmen mit Blick auf die zweite Phase der Lehrkräftebildung).

Zur weiteren Erläuterung und zur Erörterung der Möglichkeiten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können Sie sich sehr gerne an uns wenden, damit wir Sie individuell beraten können.

Bei Fragen  

Bei Fragen können Sie sich an die nachfolgenden Personen wenden. 

Rechtliche Grundlage 

Die Rechtsgrundlagen des Landes Hessen zur Gleichstellung der Lehrerbildungsabschlüsse beruhen auf den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2005/36/EG geändert durch Richtlinie 2013/55/EU) und deren Umsetzung in Landesrecht.

Junge Lehrerin mit zwei anderen Lehrern vor einem Whiteboard im Gespräch

EU-Anpassungslehrgang

Gleichstellung mit einem hessischen Lehramt

Der Anpassungslehrgänge werden von den Studienseminaren als Ausgleichsmaßnahme angeboten.

Eine Seminarraum mit Teilnehmern; ein junger Mann und eine junge Frau drehen sich dem Betrachter zu um

Deutschkenntnisse

Sprachnachweis für ausländische Lehrkräfte

Lehramtsstudierende ohne deutsche Hochschulberechtigung (Abitur) müssen einen Sprachnachweis vorlegen.

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