Gleichstellung von Abschlüssen und Anrechnung von Studienleistungen
Geregelt wird eine Gleichstellung oder Anerkennung in § 62 ÜDPVO:
- Den Staatlichen Prüfungen werden Bachelor-, Master- und Diplomabschlüsse von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, gleichgestellt. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.
- Sofern die Abschlüsse nach Abs. 1 nicht vollständig den Staatlichen Prüfungen gleichgestellt werden können, ist eine Anrechnung der anrechnungsfähigen Studienleistungen auf die ergänzend abzulegende Teilprüfung möglich.
Werden die durch Studienleistungen nicht nachgewiesenen Prüfungsteile in Form einer Teilprüfung im Rahmen der jeweiligen Staatlichen Prüfung ergänzt, erfolgt die Gleichstellung mit der Staatlichen Prüfung. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.
Die Studienleistungen müssen nach Form, Umfang und Inhalt die Prüfungsanforderungen der ÜPDVO erfüllen. Darüber sind Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die von der ÜPDVO vorgeschriebenen Inhalte bereits im Studium Prüfungsgegenstand waren und die betreffenden Prüfungen nach Prüfungsgebieten, -abschnitten und -dauer den schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Rahmen der staatlichen Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen entsprechen.
Zu beachten ist, dass die schriftlichen und mündlichen bzw. dolmetsch-praktischen Prüfungsteile der Staatlichen Prüfung von den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben je als in sich geschlossene Einheit zu betrachten sind und nicht durch additive Leistungen ersetzt werden können.