Zur Realisierung des beantragten und durch das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen genehmigten Status können selbstständige allgemein bildende Schulen abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, Personal- und Sachmittelverwaltung sowie in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts eigene Entscheidungen treffen.
Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden.
Außerdem können über den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule hinausgehende Aufgaben, insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die Aufgaben mit den Zielen der Schule vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist.
Entscheidungen beim Einsatz des Personals können selbstständig getroffen werden, und es kann im Rahmen der vorgelegten und genehmigten Konzeption von den Regelungen zur Versetzungsentscheidung zugunsten der Schülerinnen und Schüler abgewichen werden, sofern auch hier die Bildungsstandards eingehalten werden.
Die einerseits gewährten Handlungsspielräume erfordern andererseits Rechenschaftslegungen über die qualitätsvolle Nutzung der Möglichkeiten. Diese zu gewährleisten erfordert ein schulinternes Qualitätsmanagementsystem sowie ein darauf ausgerichtetes Schulleitungshandeln. Die Auswirkungen sollten sich in Schulentwicklungsschwerpunkten und der Unterrichtsentwicklung positiv verorten lassen.