Lehrer in Klasse

Abschluss der pädagogischen Ausbildung

Der pädagogische Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt schließt mit der Zweiten Staatsprüfung oder mit der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ab.

In der Zweiten Staatsprüfung weisen die Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst nach, dass sie dass sie über die in der pädagogischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen verfügen. Als Lehrkräfte besitzen sie die Befähigung für das Lehramt, für das sie ausgebildet wurden. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.

Die Prüfung wird von den Studienseminaren im Auftrag für die Hessische Lehrkräfteakademie auf der Basis des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und der Durchführungsverordnung abgenommen. Sie besteht jeweils aus einer unterrichtspraktischen und einer mündlichen Prüfung und findet in der Regel zwischen dem 15. April und dem 31. Juli eines Jahres oder zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahrs statt.

Prüfungsteile

Die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung finden grundsätzlich am selben Tag statt.

Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken.

Die unterrichtspraktische Prüfung kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang

  • in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend oder
  • in Form eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden

durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.

Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich die Planung und die Durchführung der Unterrichtsstunde.

Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe aufgrund der Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts durch den Prüfungskandidatin oder die Prüfungskandidaten.

In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen unter fachdidaktischen, allgemeinpädagogischen, schulrechtlichen und die Mitgestaltung der Schule betreffenden Fragestellungen behandelt.

In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie Erkenntnisse erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann.

Alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Zweiten Staatsprüfung erhalten Sie von dem für Sie zuständigen Studienseminar.

Wenden Sie sich bei Fragen der Prüfungsdurchführung bitte an die örtlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Zulassung zur Prüfung

Für die Zulassung zur Prüfung oder zu Teilen der Prüfung ist die Leiterin bzw. der Leiter des Studienseminars zuständig.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen. Zudem ist ein Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe vorzulegen, der zum Zeitpunkt der Meldung nicht älter als drei Jahre ist.

Bei einer Nichtzulassung gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Bei einem durch die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretenden Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als endgültig nicht bestanden.

Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben. In diesen Fällen ist auch keine Wiederholungsprüfung möglich und die Lehrkraft ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

Prüfungsausschuss

Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Ausbildungsbehörde bestellt. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  • für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer,
  • ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und
  • zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder.

Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind.

Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.

Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufeund die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern fest.

Gesamtbewertung

Gewichtung der Prüfungsteile

Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung

  • des Ausbildungsstands mit 60 von Hundert,
  • der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 von Hundert und
  • der mündlichen Prüfung mit 10 von Hundert.

Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstands mit einfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung mit zweifacher Wertung.

Zeugnis

Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt.

Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote. Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, der pädagogischen Facharbeit, des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der einzelnen Teile der Prüfung. Auch Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.

Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder „Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der Lehrbefähigung, zu führen.

Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Ein Klassenraum von hinten mit Schülern und grüner Tafel

Referendariat in Hessen

Ihre Bewerbung für den pädagogischen Vorbereitungsdienst

Die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst finden in Hessen jeweils zum 1. Mai und zum 1. November eines jeden Jahres statt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Quereinstieg möglich.

Wiederholungsprüfung

Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin vollständig wiederholen.

Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.