Für die Anmeldung zur Prüfung verwenden Sie bitte das Meldeformular, das unter dem jeweiligen Prüfungsangebot bereitgestellt ist, sowie das Formblatt „Erklärung zu bisherigen Prüfungen".
Infos
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
Erforderliche Unterlagen
Die Nachweise über eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit sind durch Zeugnisse, Bescheinigungen, Bestätigungen, Studienbücher oder Studienbescheinigungen zu erbringen, aus denen die Dauer und der Umfang der Tätigkeiten bzw. des Studiums hervorgehen.
Ihre Unterlagen richten Sie bitte an die:
Hessische Lehrkräfteakademie
Staatliche Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher
Rheinstr. 95
64295 Darmstadt
Ihre Unterlagen werden Bestandteil Ihrer Prüfungsakte und werden daher nicht an Sie zurückgeschickt.
FAQs
Informationen, Tipps und häufig gestellte Fragen
Ich würde gerne die Staatliche Prüfung zur Übersetzerin oder Übersetzer/ Dolmetscherin oder Dolmetscher einer bestimmten Sprache machen. Ist das möglich?
Ja, allerdings in zwei aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen. Bitte reichen Sie für beide Prüfungsdurchgänge jeweils vollständige Meldeunterlagen ein.
Ich bin in drei Sprachen wirklich gut als Übersetzerin oder Übersetzer und möchte deshalb hierfür die Staatliche Prüfung absolvieren. Geht das?
Auch hier gilt: Bitte entscheiden Sie sich für eine Sprache pro Prüfungsdurchgang (lediglich das Überprüfungsverfahren hat einen anderen Zeitplan und könnte parallel mit einer Staatlichen Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung durchlaufen werden.)
Was ist eine Hausarbeit im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer/ Dolmetscherinnen und Dolmetscher?
Eine selbstständig zuhause zu verfassende Übersetzung eines Textes, den Sie von uns zugeschickt bekommen. Hierfür steht Ihnen ein Bearbeitungszeitraum von vierzehn Tagen zur Verfügung.
Wo finden die Klausuren und die mündlichen Prüfungen für die Staatlichen Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer/ Dolmetscherinnen und Dolmetscher statt?
Die Klausuren und mündlichen Prüfungen finden üblicherweise in Frankfurt am Main oder Darmstadt statt.
Ich reise für die Klausuren im Rahmen der Prüfungen von weit an und habe keine Verpflegung für die Klausuren dabei. Kann ich vor Ort etwas kaufen?
Nein. Bitte bringen Sie eigene Verpflegung und Getränke mit.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit ich zur Staatlichen Prüfung zugelassen werde?
Voraussetzung ist mindestens ein mittlerer Bildungsabschluss. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass Sie sich auf die Prüfung vorbereitet haben. Die Vorbereitung kann entweder durch den Besuch einer Übersetzer- oder Dolmetscherschule oder ein Übersetzer- oder Dolmetscherstudium erfolgen. Sie können die Vorbereitung auf die Prüfung auch durch mehrjährige praktische Tätigkeit nachweisen. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung der Einrichtung (Behörde, Firma, Verein…), für die Sie übersetzt oder gedolmetscht haben. Bitte achten Sie darauf, dass aus der Bescheinigung die Art und der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit hervorgehen.
Reicht meine gerichtliche Ermächtigung bzw. Beeidigung als Nachweis aus?
Nein, eine gerichtliche Ermächtigung bzw. Beeidigung oder eine sonstige Berufung genügen nicht, weil darauf keine Einzelheiten über Ihre Tätigkeit und deren Umfang zu entnehmen sind.
Bietet die Hessische Lehrkräfteakademie Vorbereitungskurse auf die Staatliche Prüfung an?
Nein, wir sind eine reine Prüfungsstelle. Die Prüflinge besuchen Vorbereitungskurse von Anbietern unterschiedlicher Art (Sprachschulen, Fach- und Berufsverbände, Hochschulen…) oder bereiten sich autodidaktisch auf die Prüfung vor. Wir empfehlen neben Übersetzungs- und Dolmetschkursen vor allem auch spezielle Kurse zur Rechtssprache und Rechtskunde zu besuchen.
Kann ich von Ihnen Übungs- und Beispieltexte aus früheren Prüfungen bekommen?
Nein, das ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich.
Muss ich eine Ausbildung zum Gebärdensprachdozenten UND eine fünfjährige Tätigkeit als Gebärdensprachdozent mit mindestens 500 Dozentenstunden nachweisen?
Nein, nicht unbedingt. Nachzuweisen ist entweder eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Gebärdensprachdozent mit mindestens 500 Dozentenstunden oder eine einschlägige Ausbildung.
Kann ich zur Prüfung zugelassen werden, wenn ich schon 800 Dozentenstunden habe, jedoch erst seit zwei Jahren DGS unterrichte?
Nein. Nachzuweisen ist eine mindestens fünfjährige Tätigkeit mit mindestens 500 Dozentenstunden.
Ich habe einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung. Kann ich mich auch ohne Zeugnis der Mittleren Reife zur Prüfung anmelden?
Ja. Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen und auch die übrigen Zulassungsvoraussetzungen (siehe § 3 und § 48) erfüllen kann, kann sich zur Prüfung anmelden.
Kann ich gleich mit der Hausarbeit anfangen, wenn ich mich zur Prüfung angemeldet habe?
Nein, Sie müssen die Zulassung abwarten. Ihre Zulassungsvoraussetzungen und das Thema der Hausarbeit werden geprüft. Sobald Sie von uns die Zulassung per Post bekommen, beginnt Ihre Bearbeitungszeit von drei Monaten.
Ich möchte mich gerne in einer seltenen Sprache einem Überprüfungsverfahren unterziehen, die auf Ihrer Homepage nicht aufgelistet ist. Ist das möglich?
Sie können jederzeit Anfragen zu weiteren seltenen Sprachen und Dialekten an uns richten. Wir klären dann, ob Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen und wir ein Überprüfungsverfahren anbieten können, können dafür aber keine verbindliche Gewährleistung geben.
Findet der schriftliche und der mündliche Teil des Überprüfungsverfahrens an einem Tag statt?
Nein, denn nur wer den schriftlichen Teil bestanden hat, darf am mündlichen Teil des Überprüfungsverfahrens teilnehmen. Wenn Sie zum mündlichen Teil eingeladen werden, erfahren Sie dadurch gleichzeitig, dass Sie den schriftlichen Teil bestanden haben.
Wo findet der schriftliche und der mündliche Teil des Überprüfungsverfahrens statt?
Der schriftliche und mündliche Teil des Überprüfungsverfahrens findet in der Regel in Frankfurt am Main oder Darmstadt statt.
Ich habe drei Jahre lang DGS-Kurse besucht und arbeite seit einem Jahr freiberuflich als Dolmetscherin oder Dolmetscher für DGS. Ist das ausreichend?
Nein, Sie müssen mindestens zwei Jahre in Vollzeit gearbeitet haben.
Ich bin mit der Gebärdensprache aufgewachsen, da meine Eltern beide taub sind. Reicht das als Nachweis für die Staatliche Prüfung?
Nein. Sie müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 und § 30 ÜDPVO erfüllen.
Ich habe eine Ausbildung/Umschulung als Kommunikationsassistent/-in absolviert. Kann ich zur Prüfung zugelassen werden?
Hier muss im Einzelfall geprüft werden. Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Bekomme ich vor der Prüfung Vorbereitungsmaterial?
Nein. Die Vorbereitung auf die Staatliche Prüfung erfolgt autodidaktisch.
Ich möchte gerne die Prüfung in einer anderen Sprache ablegen, geht das?
Nein, die Staatliche Prüfung gilt nur für die deutsche Sprache, eine Fremdsprache kann hier nicht geprüft werden. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher sind Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer für Menschen mit einer Hörschädigung. Eine Schriftdolmetscherin oder ein Schriftdolmetscher schreibt gesprochenes Wort möglichst schnell oder in zusammengefasster Form mit (hierfür gibt es unterschiedliche Methoden).
Kann man die Prüfungsgebühr in zwei Raten zahlen?
Die Prüfungsgebühr muss nach erfolgreicher Anmeldung komplett bezahlt werden. Erst dann können Sie zu den Prüfungen auch zugelassen werden.
Bekommt man für die Prüfungen das Equipment (Laptop, Spracherkennungsmaske usw.) zur Verfügung gestellt?
Die Ausrüstung muss jeder Teilnehmer, jede Teilnehmerin selbst mitbringen, da jeder Kandidat mit dem eigenen Equipment am besten vertraut ist.
Zulassung erst nach Zahlung der Prüfungsgebühr
Nach Eingang der zulassungsfähigen Meldeunterlagen erhalten Sie einen Gebührenbescheid, auf dem ein Stichtag angegeben ist, bis zu dem die Prüfungsgebühr zu entrichten ist. Die fristgerechte Zahlung der Prüfungsgebühr ist eine Zulassungsvoraussetzung. Schecks oder Bargeld können nicht angenommen werden.
Prüfungsgebühren
1341 - Übersetzer/-in für die gewählte Sprache
► 385,00 Euro
1342 - Dolmetscher/in für die gewählte Lautsprache
► 305,00 Euro
1343 - Dolmetscher/in für Deutsche Gebärdensprache:
► 475,00 Euro
1344 - Dolmetscher/in für internationale Gebärden:
► 950,00 Euro
1344 - Dolmetscher/in für Gebärdensprache eines anderen Landes:
► 950,00 Euro
1345 - Dolmetscher/in für Schriftdeutsch:
► 950,00 Euro
1346 - Lehrer/in für Deutsche Gebärdensprache:
► 1.000,00 Euro*
Ein Zuschuss zur Prüfungsgebühr durch den Bundesverband der Lehrer/in für Gebärdensprache (BDG) ist auf Nachfrage möglich.
1347 - Schriftdolmetscher/in für Laut- und Schriftsprache:
► 800,00 Euro
1348 - Anerkennung anderer Prüfungen:
► 125,00 Euro
Überprüfungsverfahren in seltenen Sprachen:
► 225,00 Euro
Nach § 3, Abs. 1, Nr. 5 der ÜDPVO ist die Zahlung der Prüfungsgebühr Zulassungsvoraussetzung. Hierfür erstellen wir eine gesonderte Rechnung nach Eingang der zulassungsfähigen Meldeunterlagen.
Bitte entrichten Sie die Gebühr zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin, ansonsten ist leider eine Zulassung zur Staatlichen Prüfung ausgeschlossen. Schecks können nicht angenommen werden
Interessenten aus anderen Bundesländern
Bevor Sie sich aus einem anderen Bundesland in Hessen für die Prüfung anmelden, sollten Sie sich zunächst erkundigen, ob die Prüfung in Ihrem Bundesland anerkannt wird. Zur Klärung dieser Frage wenden Sie sich bitte an die für die Anerkennung zuständige Stelle vor Ort.
Prüfungsangebot
Prüfungsteile
Geforderte Prüfungsleistungen und Meldeunterlagen
Zuständigkeit
Sachgebiet I.1-3
Besondere Staatliche Prüfungen
Telefon
Fax
+49 611 32767-1117
Hessische Lehrkräfteakademie
Rheinstr. 95
64295 Darmstadt
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Erreichbarkeit:
montags bis donnerstags
von 09:00-12:00 Uhr
Vereinbarung von Telefonterminen sind außerhalb dieser Zeiten möglich.
Besuche bitte nur nach vorheriger Absprache.