Beine von Personen, die nebeneinander sitzen mit Notebooks und Büchern auf den Beinen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen Dritter in einer Tagungsstätte oder Liegenschaft der Hessischen Lehrkräfteakademie

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1. Generelle Regelungen

(1) Der Vertrag über die Durchführung einer Veranstaltung kommt durch die Unterzeichnung des Formularvertragsder Lehrkräfteakademie über die Durchführung der Veranstaltung (Belegungsvertrag) zustande. Sämtliche von der Lehrkräfteakademie zu erbringende Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Abschluss des Belegungsvertrags kann von der Lehrkräfteakademie von einer Sicherheitsleistung oder dem Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden.

(2) Eine Selbstversorgung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Mahlzeiten, Getränke, Imbiss) ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.

3) Die Tagungsstätte darf nur zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Lehrkräfteakademie. Der Veranstalter ist zu einer Untervermietung von Räumlichkeiten und Geräten der Lehrkräfteakademie nicht berechtigt.

(4) In der Tagungsstätte gilt ein Rauchverbot gemäß Hessischem Nichtraucherschutzgesetz.

2. Leistungsumfang und Entgelt

(1) Für die Nutzung der Tagungsstätte gelten die Preise für die Tagungsstätten der Lehrkräfteakademie in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind Grundlage für den Abschluss des Belegungsvertrags.

(2) Das vereinbarte Entgelt wird fällig mit Zugang der Schlussabrechnung der Lehrkräfteakademie. Für den Verzug des Schuldners gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Steht von vornherein fest, dass die Übernachtungskapazität der Lehrkräfteakademie für einzelne Gastveranstaltungen nicht ausreicht, gibt die Lehrkräfteakademie dem Veranstalter auf dessen Wunsch Adressen geeigneter Beherbergungsbetriebe bekannt. Entsprechende Beherbergungsverträge sind ggf. vom Veranstalter unmittelbar mit den Beherbergungsbetrieben abzuschließen. Eine Haftung der Lehrkräfteakademie, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen besteht insoweit nicht.

3. Anpassung und Beendigung des Belegungsvertrags

(1) Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Veranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht in der vereinbarten Weise durchgeführt werden kann, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen mit dem Ziel einer Vertragsanpassung auf, um die Veranstaltung nach Möglichkeit in geänderter Form durchzuführen.

Die Lehrkräfteakademie übernimmt im Bedarfsfall in Abstimmung und mit Zustimmung des Veranstalters die Anmietung erforderlicher Ausweichquartiere und trägt im Fall des Vertreten-Müssens die angemessenen Mehrkosten des Veranstalters sowie die Kosten der externen Ausweichräumlichkeiten, während der Veranstalter das vereinbarte Entgelt an die Lehrkräfteakademie entrichtet.

Ist die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung in der Tagungsstätte der Lehrkräfteakademie vom Veranstalter zu vertreten, trägt er die sich aus den Preisen ergebenden Ausfallbeträge. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. Die Rücktrittserklärung erfolgt schriftlich.

(3) Die Lehrkräfteakademie ist insbesondere dann zum Rücktritt vom Belegungsvertrag berechtigt, wenn nach Vertragsschluss

  • Umstände bekannt geworden sind, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters droht und der Veranstalter zur Erbringung einer daraufhin von der Lehrkräfteakademie geforderten Sicherheitsleistung nicht bereit oder in der Lage ist, oder
  • Umstände bekannt geworden sind, die einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Landes Hessen befürchten lassen, oder
  • bekannt wird, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen.

(4) Das Nichterreichen der vereinbarten Teilnehmerzahl ist kein schwerwiegender Grund für den Rücktritt des Veranstalters vom Belegungsvertrag. Erklärt der Veranstalter endgültig, den Belegungsvertrag nicht zu erfüllen, ist er zu Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlung eines gestaffelten Ausfallgeldes verpflichtet, dessen Höhe sich aus der „Preisübersicht für die Tagungsstätten der Lehrkräfteakademie" in der geltenden Fassung ergibt; einer Fristsetzung durch die Lehrkräfteakademie bedarf es in diesem Fall nicht.

Die in den Preisen festgelegten Ausfallbeträge sind ebenfalls für jede/-n angemeldete/-n, aber nicht erschienene/-n Teilnehmer/-in zu entrichten. Die Pflicht zur Zahlung des Ausfallgeldes verringert sich entsprechend oder entfällt, wenn der Veranstalter nachweist, dass der Schaden der Lehrkräfteakademie wesentlich geringer als das Ausfallgeld bzw. überhaupt nicht entstanden sei.

(5) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB bleibt unberührt.

4. Hausrecht

(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen sind die Anordnungen des zuständigen Vertreters der Lehrkräfteakademie zu beachten.

(2) Der Veranstalter darf die Veranstaltungsräume, das Inventar und alle technischen Einrichtungen nur für die vereinbarte Zeit und die Veranstaltung nutzen.

(3) Alle grundlegenden Veränderungen innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Lehrkräfteakademie.

(4) Tiere sind in der Tagungsstätte nicht gestattet.

5. Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten, Haftung

(1) Die Lehrkräfteakademie verpflichtet sich, die Räumlichkeiten, die Zuwegungen sowie die zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnungsgemäß bereitzustellen. Fallen Geräte während der Veranstaltung trotz ordnungsgemäßer Benutzung aus, ist die Lehrkräfteakademie unverzüglich zu unterrichten und diese stellt ein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung bzw. sorgt unverzüglich für eine Reparatur.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, alle feuer-, schutz-, Sicherheits- und ordnungspolizeilichen Vorschriften, die für die Durchführung von Veranstaltungen erlassen worden sind, einzuhalten. Insbesondere sind Notausgänge und Feuerlöscher freizuhalten.

(3) Der Veranstalter verpflichtet sich, für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Die Räumlichkeiten und die sonstigen dem Veranstalter überlassenen Gegenstände dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken genutzt werden. Er ist zu schonender Behandlung der überlassenen Räumlichkeiten, technischen Einrichtungen und Geräte verpflichtet.

Werden Räumlichkeiten, technische Anlagen oder Geräte der Lehrkräfteakademie vom Veranstalter, seinem gesetzlichen Vertreter, seinen Erfüllungsgehilfen bzw. den Teilnehmerinnen und Teilnehmern beschädigt, ist die Lehrkräfteakademie unverzüglich zu informieren. Die Lehrkräfteakademie veranlasst die erforderliche Reparatur: im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung durch den Veranstalter bzw. deren gesetzliche Vertreter, deren Erfüllungsgehilfen oder die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt die Reparatur auf Kosten des Veranstalters.

(4) Der Veranstalter ist weiterhin verpflichtet, nach Ablauf der Vertragsdauer die Tagungs- und Übernachtungsräume zu räumen und die dazu gehörigen Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

(5) Im Schadensfall haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Regelungen.

(6) Die Anmeldung lizenzpflichtiger Werke bei dem jeweiligen Lizenzgeber (z. B. GEMA) sowie die Zahlung der Lizenzgebühren sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter hält die Lehrkräfteakademie in Bezug auf die entstehenden Lizenzgebühren - von allen Ansprüchen sowie Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei.

Die Lehrkräfteakademie kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Veranstalter den schriftlichen Nachweis der Anmeldung bei dem Lizenzgeber, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Lizenzgebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die den Lizenzgeber gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Veranstalter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die Lehrkräfteakademie Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Lizenzgebühren vom Veranstalter verlangen oder nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.

6. Sonstige Nutzungen

Sollen Ausstellungen in Liegenschaften der Lehrkräfteakademie veranstaltet werden, werden darüber gesonderte Vereinbarungen mit den Leitungen der Tagungsorganisation der Lehrkräfteakademie geschlossen.

7. Änderungen, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für den Belegungsvertrag ist der Veranstaltungsort.

(2) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag richtet sich nach dem Erfüllungsort. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand unberührt.

(3) Die vorstehenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Belegungsvertrags.

(4) Änderungen und Nachträge des Belegungsvertrages bedürfen der Schriftform.

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