Beine von Personen, die nebeneinander sitzen mit Notebooks und Büchern auf den Beinen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen Dritter in einer Tagungsstätte oder Liegenschaft der Hessischen Lehrkräfteakademie

1. Geltungsbereich

(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführungen von Veranstaltungen Dritter in einer Tagungsstätte/Liegenschaft der Hessischen Lehrkräfteakademie im folgenden „Auftragnehmer“ bezeichnet, bezüglich Veranstaltungen Dritter im folgenden „Auftraggeber“ bezeichnet.

(2)    Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen des Auftrages auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer den AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Generelle Regelungen

(1)    Der Vertrag über die Durchführung einer Veranstaltung kommt durch Unterzeichnung des Formularvertrages des Auftragnehmers über die Durchführung der Veranstaltung (Belegungsvertrag) zustande. Sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Abschluss des Belegungsvertrages kann vom Auftragnehmer von einer Sicherheitsleistung oder dem Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden.

(2)    Selbstversorgung des Auftraggebers (Mahlzeiten, Getränke, Imbiss) ist nur bei einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung möglich.

(3)    Die Tagungsstätte/Liegenschaft darf nur zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist zu einer Untervermietung von Räumlichkeiten und Geräten des Auftragnehmers nicht berechtigt.

(4)    In der Tagungsstätte gilt Rauchverbot entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG).

3. Leistungsumfang und Entgelt

(1)    Für die Nutzung der Tagungsstätte gelten die Preise für die Tagungsstätten des Auftragnehmers in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind Grundlage für den Abschluss des Belegungsvertrages.

(2)    Das vereinbarte Entgelt wird fällig mit dem Zugang der Schlussabrechnung des Auftragnehmers. Für den Verzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3)    Steht von vornherein fest, dass die Übernachtungskapazität des Auftragnehmers für einzelne Gastveranstaltungen des Auftraggebers nicht ausreicht, gibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Wunsch Adressen geeigneter Beherbergungsbetriebe bekannt. Entsprechende Beherbergungsverträge sind ggf. vom Auftraggeber unmittelbar mit den Beherbergungsbetrieben abzuschließen. Eine Haftung des Auftragnehmers, ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihrer Erfüllungsgehilfen besteht insoweit nicht.

4. Anpassung und Beendigung des Belegungsvertrages

(1)    Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Veranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht in der vereinbarten Weise durchgeführt werden kann, nehmen der Auftragnehmer und der Auftraggeber Verhandlungen mit dem Ziel einer Vertragsanpassung auf, um die Veranstaltung nach Möglichkeit in geänderter Form durchzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt im Bedarfsfall in Abstimmung und mit Zustimmung des Auftraggebers die Anmietung erforderlicher Ausweichquartiere und trägt im Fall des Vertreten Müssens die angemessenen Mehrkosten des Auftraggebers sowie die Kosten der externen Ausweichräumlichkeiten, während der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt an den Auftragnehmer entrichtet. Ist die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung in der Tagungsstätte der Lehrkräfteakademie von dem Auftraggeber zu vertreten, tragen diese die sich aus den Preisen ergebenden Ausfallbeträge. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2)    Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder weder dem Auftragnehmer noch dem Auftraggeber zumut-bar, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. Die Rücktrittserklärung erfolgt schriftlich.

(3)    Der Auftragnehmer ist insbesondere dann zum Rücktritt vom Belegungsvertrag berechtigt, wenn nach Vertragsschluss

  • Umstände bekannt geworden sind, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers droht und der Auftraggeber zur Erbringung einer daraufhin von dem Auftragnehmer geforderten Sicherheitsleistung nicht bereit oder in der Lage sind, oder
  • Umstände bekannt geworden sind, die einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Landes Hessen befürchten lassen, oder
  • Bekannt ist, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen.

(4)    Das Nichterreichen der vereinbarten Personenzahl ist kein schwerwiegender Grund für den Rücktritt des Auftraggebers vom Belegungsvertrag. Erklärt der Auftraggeber endgültig, den Belegungsvertrag nicht erfüllen zu wollen, ist die Zahlung eines Schadensersatzes statt der Leistung durch Zahlung eines gestaffelten Ausfallgeldes des Auftraggebers verpflichtend, dessen Höhe sich der „Preisübersicht für die Tagungsstätten der Lehrkräfteakademie“ in der geltenden Fassung ergibt; einer Fristsetzung durch den Auftragnehmer bedarf es in diesem Fall nicht. Die in den Preisen festgelegten Ausfallbeträge sind ebenfalls für jede angemeldete, aber nicht erschienene Person zu entrichten. Die Pflicht zur Zahlung des Ausfallgeldes verringert sich entsprechend oder entfällt, wenn Veranstaltende nachweisen, dass der Schaden des Auftragnehmers wesentlich geringer als das Ausfallgeld bzw. überhaupt nicht entstanden sei.

(5)    Das Recht des Auftragnehmers und des Auftraggebers zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB bleibt unberührt.

5. Hausrecht

(1)    Bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen sind die Anordnungen der verantwortlichen Person des Auftragnehmers zu beachten.

(2)    Auftraggeber dürfen die Veranstaltungsräume, das Inventar und alle technischen Einrichtungen nur für die vereinbarte Zeit und die Veranstaltung nutzen.

(3)    Alle grundlegenden Veränderungen innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4)    Tiere sind in der Tagungsstätte nicht gestattet.
 

6. Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten, Haftung

(1)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten, die Zuwegungen sowie die zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnungsgemäß bereitzustellen. Fallen Geräte während der Veranstaltung trotz ordnungsgemäßer Benutzung aus, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten und dieser stellt ein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung bzw. sorgt unverzüglich für eine Reparatur.

(2)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle feuer-, schutz-, Sicherheits- und ordnungspolizeilichen Vorschriften, die für die Durchführung von Veranstaltungen erlassen worden sind, einzuhalten. Insbesondere sind Notausgänge und Feuerlöscher freizuhalten.

(3)    Der Auftraggeber verpflichtet sich, für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Die Räumlichkeiten und die sonstigen dem Auftraggeber überlassenen Gegenstände dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken genutzt werden. Eine schonende Behandlung der überlassenen Räumlichkeiten, technischen Einrichtungen und Geräte ist verpflichtend. Werden Räumlichkeiten, technische Anlagen oder Geräte des Auftragnehmers vom Auftraggeber, seinen gesetzlichen Vertretungen, seinen Erfüllungsgehilfen bzw. den teilnehmenden Personen beschädigt, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer veranlasst die erforderliche Reparatur: Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung durch den Auftraggeber bzw. deren gesetzliche Vertretung, deren Erfüllungsgehilfen oder den teilnehmenden Personen erfolgt die Reparatur auf Kosten des Auftraggebers.

(4)    Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, nach Ablauf der Vertragsdauer die Tagungs- und Übernachtungsräume zu räumen und die dazu gehörigen Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

(5)    Im Schadensfall haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6)    Die Anmeldung Lizenzpflichtiger Werke bei den jeweiligen Lizenzgebern (z. B. GEMA) sowie die Zahlung der Lizenzgebühren sind alleinige Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer in Bezug auf die entstehenden Lizenzgebühren von allen Ansprüchen sowie Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Der Auftragnehmer kann rechtzeitig vor der Veranstaltung von dem Auftraggeber den schriftlichen Nachweis der Anmeldung bei den jeweiligen Lizenzgebern, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Lizenzgebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch den Lizenzgeber gegenüber dem Auftraggeber verlangen. Soweit der Auftraggeber zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Auftragnehmer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Lizenzgebühren von dem Auftraggeber verlangen oder nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.

7. Sonstige Nutzungen

Sollen Ausstellungen in Liegenschaften des Auftragnehmers veranstaltet werden, werden darüber gesonderte Vereinbarungen mit den Leitungen der Tagungsorganisation des Auftragnehmers geschlossen.

8. Änderungen, Gerichtsstand

(1)    Erfüllungsort für den Belegungsvertrag ist der Veranstaltungsort.

(2)    Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag richtet sich nach dem Erfüllungsort. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand unberührt.

(3)    Die vorstehenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Belegungsvertrages.

(4)    Änderungen und Nachträge des Belegungsvertrages bedürfen der Schriftform.

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