6. Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten, Haftung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten, die Zuwegungen sowie die zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnungsgemäß bereitzustellen. Fallen Geräte während der Veranstaltung trotz ordnungsgemäßer Benutzung aus, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten und dieser stellt ein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung bzw. sorgt unverzüglich für eine Reparatur.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle feuer-, schutz-, Sicherheits- und ordnungspolizeilichen Vorschriften, die für die Durchführung von Veranstaltungen erlassen worden sind, einzuhalten. Insbesondere sind Notausgänge und Feuerlöscher freizuhalten.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Die Räumlichkeiten und die sonstigen dem Auftraggeber überlassenen Gegenstände dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken genutzt werden. Eine schonende Behandlung der überlassenen Räumlichkeiten, technischen Einrichtungen und Geräte ist verpflichtend. Werden Räumlichkeiten, technische Anlagen oder Geräte des Auftragnehmers vom Auftraggeber, seinen gesetzlichen Vertretungen, seinen Erfüllungsgehilfen bzw. den teilnehmenden Personen beschädigt, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer veranlasst die erforderliche Reparatur: Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung durch den Auftraggeber bzw. deren gesetzliche Vertretung, deren Erfüllungsgehilfen oder den teilnehmenden Personen erfolgt die Reparatur auf Kosten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, nach Ablauf der Vertragsdauer die Tagungs- und Übernachtungsräume zu räumen und die dazu gehörigen Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben.
(5) Im Schadensfall haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Die Anmeldung Lizenzpflichtiger Werke bei den jeweiligen Lizenzgebern (z. B. GEMA) sowie die Zahlung der Lizenzgebühren sind alleinige Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer in Bezug auf die entstehenden Lizenzgebühren von allen Ansprüchen sowie Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Der Auftragnehmer kann rechtzeitig vor der Veranstaltung von dem Auftraggeber den schriftlichen Nachweis der Anmeldung bei den jeweiligen Lizenzgebern, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Lizenzgebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch den Lizenzgeber gegenüber dem Auftraggeber verlangen. Soweit der Auftraggeber zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Auftragnehmer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Lizenzgebühren von dem Auftraggeber verlangen oder nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.