Ein Lehrer in seiner Klasse

Anerkennung von Lehramtsabschlüssen außerhalb der Europäischen Union

Interessenten mit einem Lehramtsabschluss aus einem Land außerhalb der EU können diesen in Hessen bewerten lassen. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für ganz Hessen für die Anerkennung zuständig.

Grundlage der Bewertung

Die Basis für die Bewertung des ausländischen Lehramtsabschlusses bildet die Lehrerausbildung in Hessen. Die Ausbildung von Lehrkräften erfolgt hier in zwei Phasen:

Die erste Phase der Ausbildung beinhaltet ein Universitätsstudium, die wissenschaftliche Ausbildung, die mit der Ersten Staatsprüfung erfolgreich beendet werden muss.

Lehramtsstudium

Die zweite Phase, der pädagogische Vorbereitungsdienst (oder auch Referendariat), bezieht sich auf die praktische Ausbildung und schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Der Vorbereitungsdienst in Hessen dauert für alle Lehrämter 21 Monate. 

pädagogischer Vorbereitungsdienst 

Voraussetzungen

Damit die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung mit der hessischen Lehrerausbildung getroffen werden kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Sie haben an einer anerkannten Hochschule Ihren Abschluss erworben.
  2. Die absolvierte Ausbildung berechtigt in dem Land, in dem sie absolviert wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer.
  3. Sie haben Ihren (ersten) Wohnsitz im Bundesland Hessen oder beabsichtigen, nach Hessen umzuziehen.
  4. Sie haben keinen weiteren Antrag zur Anerkennung in einem anderen Bundesland gestellt.

Nur wenn Sie all diese Voraussetzungen erfüllen, können wir Ihren Antrag bearbeiten.

Antrag auf Anerkennung und Bewertung

Der Antrag auf Anerkennung bzw. Bewertung eines nicht europäischen Lehrerbildungsabschlusses ist bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen. Dem Antrag sind sowohl ein Personalbogen als auch die nachfolgend genannten Unterlagen beizufügen.

Ihr Antrag

Zudem müssen Unterlagen eingereicht werden:

  1. Antrag auf Bewertung Ihrer Bildungsnachweise (bitte mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen). Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie bereit und in der Lage sind, die ggf. entstehenden Kosten bis maximal 150€ zu übernehmen.
     
  2. Unterschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des Bildungsweges und der ausgeübten Tätigkeiten bis zur Gegenwart (Die Datumsangaben müssen sich auf Tag, Monat und Jahr beziehen. Zum jeweiligen Diplom muss die im Ausbildungsland erworbene Note hinzugefügt werden.)
     
  3. Lichtbild neueren Datums (bitte Vor- und Zunamen auf die Rückseite schreiben)
     
  4. Beglaubigte Kopien* von Originalzeugnissen über:

    a) Studienabschlüsse
    b) Lehramtsprüfungen
    c) weitere Prüfungen. sofern sie abgelegt wurden, wie zum Beispiel Postgraduale Praxisphase, Fachprüfung, Staatsprüfung, Lehramtsanwärterphase,

    * Beglaubigte Kopien von Dokumenten werden von Behörden (Stadtverwaltungen, Bürgerbüros, Ortsgerichten o. Ä.) unter Vorlage des Originals ausgestellt. Kirchliche Beglaubigungen werden nicht akzeptiert.
     
  5. Übersetzungen (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer) der unter Ziffer 4. genannten Zeugnisse in beglaubigter Kopie In Übersetzungen aus Ländern, die in ihrer originalen Abschlussurkunde die kyrillische, arabische oder eine andere nicht lateinische Schriftsprache verwenden, ist die erworbene Qualifikation und/ oder Berufsbezeichnung transliteriert (Übersetzungen in die lateinische Schriftsprache) vorzulegen,
      
  6. Übersicht über die Studieninhalte (Index, Transcript of Records, Studienbuch, Fächer- und Notenübersicht) in beglaubigter Kopie,
      
  7. Übersetzungen (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer) der unter Ziffer 6. genannten Unterlagen in beglaubigter Kopie, 
     
  8. Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass),   
     
  9. Bei Spätaussiedlern, Flüchtlingen oder Asylbewerbern: Fotokopie des Flüchtlingsausweises, des Aussiedler-Registrierscheines oder des sonstigen Asylbewerbernachweises (für diese Gruppe entfällt die Bearbeitungsgebühr), 
     
  10. Bescheinigung bei Namensänderung (z. B. Kopie einer Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde o. Ä.)

Falls vorhanden:

Ein Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Dieser Nachweis kann zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden. Folgende Sprachzertifikate werden akzeptiert:
DSH-2, DSH-3, TestDaF (4/4/4/4), Telc C1, Telc C2, DSD II, Goethe-Zertifikat C1 (gut bestanden), Goethe-Zertifikat C2.

Sie können auch eine kostenlose Prüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie (Sachgebiet I.1-4 Internationale Lehramtsabschlüsse) ablegen. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Sollte bereits eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)Öffnet sich in einem neuen Fenster vorliegen, reichen Sie bitte eine beglaubigte Kopie ein.

Bitte schicken Sie uns die Unterlagen per Post zu und heften Sie Ihre ausländischen Urkunden mit der Übersetzung zusammen. Das Passbild darf eingescannt sein.

Bitte verzichten Sie auf Bewerbungsmappen und Sichthüllen. Elektronisch übermittelte Unterlagen gelten nicht als Nachweise und werden im Antragsverfahren nicht bearbeitet. Ihre Unterlagen verbleiben nach der Bearbeitung für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen in unserem Archiv.

Bitte schicken Sie uns auf keinen Fall Originale, sondern ausschließlich beglaubigte Kopien.

Bitte beachten Sie, dass eine ausführliche Beratung zur Anerkennung Ihres im Ausland abgeschlossenen Lehramtsabschlusses erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen kann und zeitgleich lediglich ein Antrag in einem deutschen Bundesland gestellt werden darf.

Senden Sie Ihre Unterlagen bitte per Post an:

Hessische Lehrkräfteakademie
I.1-4 Internationale Lehramtsabschlüsse
Lahnstraße 61
35398 Gießen

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und eine Information darüber, ob uns Ihr Antrag vollständig vorliegt.

Nach der Bearbeitung Ihrer Antragsunterlagen wird ggf. eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Hierzu erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sobald die Gebühr beglichen und bei uns verbucht wurde, erhalten Sie einen Bescheid per Post.

Der Bescheid fasst die Bewertung Ihres Antrages zusammen und benennt aufgrund bestehender wesentlicher Unterschiede Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Studium eines weiteren Unterrichtsfaches, Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, Ausgleichsmaßnahmen der zweiten Phase der Lehrerbildung).

Zur weiteren Erläuterung und zur Erörterung der Möglichkeiten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können Sie sich sehr gerne an uns wenden, damit wir Sie individuell beraten können.

Bei Fragen  

Bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Lehrerbildungsabschlüsse können Sie sich an die nachfolgenden Personen wenden. 

Rechtliche Grundlage 

Die Grundlage für die Bewertung bilden das hessische Lehrerbildungsgesetz und die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Deutschland.

Eine Seminarraum mit Teilnehmern; ein junger Mann und eine junge Frau drehen sich dem Betrachter zu um

Deutschkenntnisse

Sprachnachweis für ausländische Lehrkräfte

Lehramtsstudierende ohne deutsche Hochschulberechtigung (Abitur) müssen einen Sprachnachweis vorlegen.