Junger Lehrer vor Notebook mit Notizen in der Hand

Neuerungen im Anerkennungsverfahren für internationale Lehramtsabschlüsse

Das Ankennungsverfahren für internationale Lehramtsabschlüsse hat sich geändert. Die Neuerungen betreffen das besondere Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst (für internationale Lehramtsabschlüsse), die wissenschaftliche Hausarbeit (Abschlussarbeit) im Anerkennungsverfahren internationaler Lehramtsabschlüsse und den Sprachnachweis.

Informationsveranstaltung

Wir bieten Informationsveranstaltungen an, an denen wir die Neuerungen und Änderungen im Anerkennungsverfahren für internationale Lehramtsabschlüsse erläutern:

  • Mittwoch, 15.01.2025, 16:00 Uhr
  • Donnerstag, 23.01.2025, 10:00 Uhr
  • Montag, 27.01.2025, 17:00 Uhr

Die Veranstaltungen finden jeweils online über folgenden Link statt:

https://meet-la.bildung.hessen.de/b/isa-pyu-ojc-uo4Öffnet sich in einem neuen Fenster 

Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst 

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht das Hessische Lehrkräftebildungsgesetz ein besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst mit nur einem Unterrichtsfach („Ein-Fach-Vorbereitungsdienst“).

Die Möglichkeit zur Bewerbung für den Vorbereitungsdienst mit einem Unterrichtsfach besteht, wenn: 

  • ein achtsemestriger universitärer Abschluss vorliegt, der kein Bachelorabschluss ist,
  • die Abschlussnote mindestens befriedigend ist (mindestens 3,50 des deutschen Notensystems),
  • aus dem Abschluss ein Unterrichtsfach abgeleitet werden kann, das zum Zeitpunkt des Bescheides im Katalog der Bedarfsfächer im entsprechenden Lehramt für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst mit einem Unterrichtsfach gelistet ist. 

Der Katalog der betreffenden Bedarfsfächer wird halbjährlich zum Einstellungstermin ausgewiesen und umfasst die nachfolgend genannten Fächer und beruflichen Fachrichtungen. 

 
Übersicht über die Bedarfsfächer nach Lehrämtern

Berufliche Schulen

Für das Lehramt an beruflichen Schulen sind dies die beruflichen Fachrichtungen bzw. Unterrichtsfächer:

Elektrotechnik, Gesundheit, Sozialwesen/Sozialpädagogik, Informatik, Bautechnik, Holztechnik, Farb- und Raumgestaltung, Textiltechnik und Bekleidung

Hauptschulen/Realschulen

Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sind dies die Unterrichtsfächer:

Deutsch, Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache, Englisch, Kunst, Musik, Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Sport

Gymnasien

Für das Lehramt an Gymnasien sind dies die Unterrichtsfächer:

Kunst, Musik, Mathematik, Physik und Informatik 

Für das Anerkennungsverfahren Ihres internationalen Lehramtsabschlusses bedeutet das:

Wenn Ihnen in Ihrem Anerkennungsbescheid (bezogen auf Ihr Lehramt) eine Lehrbefähigung für eines dieser Fächer eröffnet wurde, prüfen wir gerne, ob aufgrund Ihres Abschlusses Bewerbung für den Ein-Fach-Vorbereitungsdienst möglich ist.

Wenn Ihnen in Ihrem Anerkennungsbescheid eine Lehrbefähigung für eines dieser Fächer und die Möglichkeit einer Eignungsprüfung eröffnet wurde, prüfen wir gerne, ob aufgrund Ihres Abschlusses die Ablegung einer Eignungsprüfung mit einem Fach möglich ist. 

Bitte wenden Sie sich zwecks Prüfung an unser Sachgebiet:

Philipp Klein
Telefon: +49 641 4609010-469 
E-Mail: InternationaleLehramtsabschluesse.LA@kultus.hessen.de
 

Wissenschaftliche Hausarbeit (Abschlussarbeit)

Bisher war im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für Abschlüsse aus Nicht-EU-Staaten eine wissenschaftliche Hausarbeit (Abschlussarbeit) nachzuweisen. Der Nachweis einer wissenschaftlichen Hausarbeit ist in Zukunft (mit Datum vom 20.12.2024) nicht mehr notwendig. 

Das bedeutet:

Wenn die Anfertigung einer wissenschaftlichen Hausarbeit in Ihrem Bescheid als Auflage aufgeführt ist, brauchen Sie dennoch nichts zu tun. Die Prüfungsstellen der Hessischen Lehrkräfteakademie sind darüber informiert, dass diese Auflage entfällt.

Wenn die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit die einzige Ausgleichsmaßnahme der ersten Lehrkräftebildungsphase in Ihrem Bescheid ist, so wenden Sie sich bitte an unser Sachgebiet, damit wir einen Ergänzungsbescheid erstellen können 

Sprachnachweis

Die Anforderungen an das Sprachniveau wurden in den letzten Monaten mehrfach angepasst. Aktuell kann das deutsche Sprachniveau durch verschiedene Zertifikate nachgewiesen werden:

  • DSH-2,
  • DSH-3,
  • TestDaF (mindestens 4/4/4/4),
  • Telc C1 Hochschule,
  • Telc C2,
  • DSD II oder
  • das Goethe-Zertifikat C2.

Darüber hinaus ist eine Ablegung des Sprachnachweises der für den Unterricht erforderlichen Deutschkenntnisse nach wie vor in unserem Sachgebiet möglich.

Wenn Sie bereits über eines der oben genannten Zertifikate verfügen, so wenden Sie sich bitte an unser Sachgebiet, damit wir einen Ergänzungsbescheid erstellen können.

Wenn Sie noch nicht über einen Sprachnachweis verfügen, brauchen Sie dennoch nichts zu tun. Auch wenn in Ihrem Bescheid noch das Niveau C2 ausgewiesen ist, genügt die Vorlage eines der oben genannten Zertifikate.

Sprachnachweis

Sprachnachweis für ausländische Lehrkräfte

Lehramtsstudierende ohne deutsche Hochschulberechtigung (Abitur) müssen einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse vorlegen.