Die Erste Staatsprüfung wird nicht von der Universität abgenommen, sondern durch die jeweilige Prüfungsstelle an einem der hessischen Universitätsstandorte. Durch die zentrale Abnahme der Ersten Staatsprüfung durch die Prüfungsstellen soll die Vergleichbarkeit und Güte der Lehramtsstudiengänge in Hessen gewährleistet werden.

Erste Staatsprüfung
Abschluss des Lehramtsstudiums
Die Erste Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erlangenden erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen für das angestrebte Lehramt besitzt.
Erste Staatsprüfung
Prüfungstermine
Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit, aus Klausuren und mündlichen Prüfungen. Im Fall des HLbG §27 Abs.. 5 besteht die Erste Staatsprüfung auch zusätzlich aus einer diagnostischen Hausarbeit.
Übersichten über die Termine und weitere Hinweise zum Ablauf und zur Durchführung der Ersten Staatsprüfung finden Sie auf den Internetseiten der für Ihren Studienort zuständigen Prüfungsstelle.
Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die für Sie zuständige Prüfungsstelle der Hessischen Lehrkräfteakademie. Hier erhalten Sie auch Ihre Meldeunterlagen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (Terminplan). Die Meldeunterlagen müssen Sie persönlich in der für Sie zuständigen Prüfungsstelle abholen. Dabei erhalten Sie gleichzeitig einen individuellen Termin zur Meldung.
Erst nach eingehender Prüfung der Unterlagen und nach Feststellung der Vollständigkeit, kann eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ausgesprochen werden.
Lehramtsstudierende ohne deutsche Hochschulberechtigung (Abitur) müssen einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse vorlegen.
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Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für die Erste Staatsprüfung (modularisierte Studiengänge) bilden das Hessische Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) sowie die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vom 28. September 2011 (HLbGDV) in der jeweils gültigen Fassung.
Sofern Sie die Erste Staatsprüfung nicht auf der Basis der oben angegebenen Rechtsgrundlage ablegen, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Prüfungsstelle in Verbindung.

Anerkennung und Anrechnung
Die Prüfungsstellen der Hessischen Lehrkräfteakademie sind auch für die Anerkennung und Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen oder Prüfungsleistungen zuständig. Weiterführende Informationen zur Anrechnung beim Wechsel in ein Lehramtsstudium finden Sie auf der nachfolgend angegebenen Internetseite.