Allgemeine Regelungen
Eine regelmäßige Übermittlung von Daten findet nicht statt.
Eine Datenübermittlung an andere Dienststellen und Behörden erfolgt in der Regel durch Ihre Beantragung und/oder Ihre Einwilligung gemäß § 90 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in Verbindung mit §§ 22 Abs. 1, 21 HDSIG.
Zur Erfüllung unserer Aufgabe, u. a. die Organisation von Kursen/Maßnahmen im Rahmen der Weiterbildung, werden Name, Vorname und E-Mail-Adresse der Bewerberin/ des Bewerbers, zur Einteilung von Regionalgruppen ggf. auch der Wohnort und das Staatliche Schulamt an die Teamleitungen weitergegeben.
Die erfassten, vorbenannten Daten werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie jeweils nur solange gespeichert, wie es für die rechtmäßige Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. In der Regel erfolgt die Löschung der Daten für die einzelnen Verfahren nach den Aufbewahrungsfristen gemäß § 81c HLbG in Verbindung mit Anlage 2 HLbG:
- für das Bewerbungsverfahren ein Jahr nach der letzten Bewerbung,
- bei Prüfungsakten 10 Jahre,
- bei Zeugnissen 50 Jahre,
- für die Abwesenheitsdaten im Rahmen von Krankheiten und bei Mutterschutz 3 Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres und
- für Abwesenheiten im Rahmen von Elternzeiten 3 Jahre nach Ablauf der Anspruchsgrundlage.
Ihre Rechte
Recht auf Einsicht- und Auskunft
Nach § 89 HBG steht Ihnen ein Einsichts- und Auskunftsrecht zu.
In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass Ihr Auskunftsrecht durch die Vorschriften der §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 33 HDSIG § 52 Abs. 2 bis 5 HDSIG eingeschränkt wird. Eine Einsicht in Ihren im Personalverwaltungssystem gespeicherten persönlichen Datensatz ist nur am Ort der personalverwaltenden Dienststelle möglich.
Recht auf Berichtigung
Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Art. 16 DS-GVO oder § 53 HDSIG eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
Recht auf Löschung
Sie können unter den Bedingungen des Art. 17 DS-GVO und der §§ 34 und 53 HDSIG die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben im Rahmen der Vorgaben des Art. 18 DS-GVO oder § 53 HDSIG das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Eine (teilweise) Nichtbereitstellung personenbezogener Daten kann unter Umständen zur Nichtzulassung zu einem Weiterbildungskurs bzw. der abschließenden Prüfung führen, da eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung seitens der Behörde dann nicht mehr möglich sein kann.
Recht auf Widerspruch
Sie haben nach Art. 21 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht immer nachkommen, z. B. wenn uns im Sinne von § 35 HDSIG im Rahmen unserer amtlichen Aufgabenerfüllung eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Recht auf Beschwerde
Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir bei der Verarbeitung Ihrer Daten datenschutz-rechtliche Vorschriften nicht beachtet haben, können Sie sich mit einer Beschwerde an die behördliche Datenschutzbeauftragte der Hessischen Lehrkräfteakademie wenden, die Ihre Beschwerde prüfen wird.
Stand: März 2023