Zulassung zur Prüfung
Für die Zulassung zur Prüfung oder zu Teilen der Prüfung ist die Leiterin bzw. der Leiter des Studienseminars zuständig.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen. Zudem ist ein Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe vorzulegen, der zum Zeitpunkt der Meldung nicht älter als drei Jahre ist.
Bei einer Nichtzulassung gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Bei einem durch die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretenden Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als endgültig nicht bestanden.
Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben. In diesen Fällen ist auch keine Wiederholungsprüfung möglich und die Lehrkraft ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
Zeugnis
Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt.
Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote. Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, der pädagogischen Facharbeit, des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der einzelnen Teile der Prüfung. Auch Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder „Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der Lehrbefähigung, zu führen.
Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- eine Prüfungslehrprobe mit null Punkten bewertet wird,
- die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,
- die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder
- die Gesamtpunktzahl weniger als 100 Punkte beträgt.
In diesen Fällen ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Wiederholungsprüfung
Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin vollständig wiederholen.
Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.