Ein Klassenraum von hinten mit Schülern und grüner Tafel

Hinweise zur Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst

Die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst finden in Hessen jeweils zum 1. Mai und zum 1. November eines jeden Jahres statt. Bewerbungsschluss (Hauptverfahren) für den Einstellungstermin im Mai ist der 1. Januar, für den Einstellungstermin im November der 1. Juli.

Bitte beachten Sie!

Zum Einstellungstermin 01.11.2023 wird das Bewerbungsverfahren digitalisiert. Nähere Informationen zur Online-Bewerbung erhalten Sie bis Ende Mai 2023 an dieser Stelle.

Bewerbungsfristen und Einstellungsverfahren

Für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) ist die zentrale Zulassungsstelle der Hessischen Lehrkräfteakademie in Kassel zuständig.

Die Bewerbungsschlusstermine sind Ausschlussfristen. Die Bewerbungsunterlagen müssen spätestens zu den angegebenen Bewerbungsschlussterminen bei der Hessischen Lehrkräfteakademie eingegangen sein.

Einstellungstermin

Bewerbungsschluss

Bewerbungsschluss
des Nachrückverfahrens

1. Mai
eines jeden Jahres
1. Januar
eines jeden Jahres
15. März
eines jeden Jahres
1. November
eines jeden Jahres
1. Juli
eines jeden Jahres
15. September
eines jeden Jahres

Fällt der Bewerbungsschluss auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen in Hessen staatlich anerkannten Feiertag, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Hauptverfahren ist ein entsprechender Nachweis der zuständigen Prüfungsstelle sowie der fristgerechte Eingang der Bewerbung.

Das Land Hessen hat ein Interesse daran, Menschen mit Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung) in den pädagogischen Vorbereitungsdienst einzustellen.

Hauptverfahren und Nachrückverfahren

Können die freien Ausbildungsstellen für den Vorbereitungsdienst mit den vorliegenden Bewerbungen des Hauptverfahrens nicht ausgeschöpft werden, werden die noch zur Verfügung stehenden Stellen über ein Nachrückverfahren vergeben.

Am Nachrückverfahren nehmen ebenfalls nur Bewerberinnen und Bewerber teil, deren Bewerbungen fristgerecht bis spätestens zum 15. März bzw. zum 15. September eingegangen sind.

Ergänzende Hinweise

Sofern die Zahl der fristgerecht und vollständig eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind

  • 50 % der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung,
  • 15 % der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte und
  • 35 % der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde

zur Verfügung zu stellen.

Auswahl nach Eignung und Leistung

Die Auswahl nach Eignung und Leistung erfolgt aufgrund der Gesamtnote (Dezimalzahl) der Ersten Staatsprüfung bzw. des Mittelwertes der Bachelor- und Masterprüfung.Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Dezimalzahl zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, entscheidet das Los.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Land Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5 (höchstens jedoch um 2,0) verbessert.

Auswahl nach Härtekriterien

Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die beim Anlegen eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

Als besondere Härte kommen insbesondere in Betracht:

  • eine nachgewiesene Schwerbehinderung,
  • besondere soziale und familiäre Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers, die durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen werden (zum Beispiel Bewerberinnen und Bewerber, die für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen),
     
  • Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertreten sind,
     
  • die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst, eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin bzw. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
     
  • eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährigeberufliche Tätigkeit, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurde,
     
  • eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Land Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll.

Umstände, die eine besondere Härte darstellen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden.

Bei der Zulassung nach Härtekriterien werden die Bewerberinnen und Bewerber, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, vorrangig berücksichtigt.Danach entscheidet die Zahl der erfüllten Härtekriterien. Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit der gleichen Anzahl vorhanden, so ist zwischen ihnen nach den im Bereich der Leistung festgelegten Grundsätzen auszuwählen.

Auswahl nach Zeitdauer (Wartezeit)

Für jede fristgerecht eingegangene, jedoch erfolglose Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum jeweiligen Einstellungstermin wird ein Wartepunkt angerechnet.Die für Wartefälle zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach der Anzahl der Wartepunkte vergeben.

Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Wartepunktezahl vorhanden, so wird zwischen ihnen nach den im Bereich der Leistung festgelegten Grundsätze ausgewählt.

Bewerberinnen und Bewerber, die im Hauptverfahren ein Einstellungsangebot erhalten, dieses jedoch ablehnen, oder sich nicht innerhalb von fünf Jahren wieder bewerben, verlieren alle bis dahin erworbenen Wartepunkte.

Die Bewerbung um Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst bezieht sich grundsätzlich auf eine landesweite Einstellung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bis zu drei Einsatzwünsche (Studienseminare) anzugeben. Die Einsatzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, es besteht kein Rechtsanspruch auf Realisierung. Wenn keiner der Einsatzwünsche berücksichtigt werden kann, wird eine Zuweisung an ein anderes Studienseminar im Land Hessen vorgenommen.

Die Zuweisung an die Ausbildungsschule erfolgt durch das zuständige Studienseminar.

Weder mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst noch mit der erfolgreich abgelegten Zweiten Staatsprüfung wird ein Anspruch auf spätere Verwendung im hessischen Schuldienst erworben.

Es ist nicht möglich, Aussagen über eventuelle spätere Einstellungsmöglichkeiten in den hessischen Schuldienst zu machen, da diese von den jeweils freien Planstellen, dem gemeldeten Fachbedarf, der Anzahl der Bewerbungen und den erreichten Examensnoten abhängen und somit von Einstellungstermin zu Einstellungstermin sehr unterschiedlich sind.

Weitere Informationen zur Einstellung in den hessischen Schuldienst finden Sie bei der Zentralstelle Personalmanagement am Staatlichen Schulamt in Darmstadt, die für das landesweite Ranglistenverfahren zuständig ist. 

Hinsichtlich der während des Vorbereitungsdienstes gezahlten Dienstbezüge informieren Sie sich bitte auf der Homepage der Bezügestelle beim Regierungspräsidium Kassel unter https://hbs.hessen.de/bezuege/besoldung/besoldungstabellenÖffnet sich in einem neuen Fenster oder über den Besoldungsrechner für den öffentlichen Dienst unter https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/he/Öffnet sich in einem neuen Fenster.

  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
  • Hessisches Beamtengesetz (HBG)
  • Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
  • Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV)

Außerhessische Lehramtsabschlüsse

Ein gesondertes Anerkennungsverfahren für die Gleichstellung außerhessischer Lehramtsabschlüsse als Voraussetzung für eine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst besteht in Hessen nicht.

Sofern Sie einen Lehramtsabschluss (Erste Staatsprüfung, Bachelor oder Master) in einem anderen Bundesland erworben haben und nun den pädagogischen Vorbereitungsdienst in Hessen absolvieren möchten, wird im Rahmen Ihrer Bewerbung für den pädagogischen Vorbereitungsdienst geprüft, ob der von Ihnen abgelegte Lehramtsbeschluss in Hessen einer Ersten Staatsprüfung gleichgestellt werden kann.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das entsprechende Lehramt. Die Kontaktdaten finden Sie über den Link in der nebenstehenden Box. 

Einstellung in den Schuldienst

Weder mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst noch mit der erfolgreich abgelegten Zweiten Staatsprüfung wird ein Anspruch auf spätere Verwendung im hessischen Schuldienst erworben.

Es ist nicht möglich, Aussagen über eventuelle spätere Einstellungsmöglichkeiten in den hessischen Schuldienst zu machen, da diese von den jeweils freien Planstellen, dem gemeldeten Fachbedarf, der Anzahl der Bewerbungen und den erreichten Examensnoten abhängen und somit von Einstellungstermin zu Einstellungstermin sehr unterschiedlich sind.

Weitere Informationen zur Einstellung in den hessischen Schuldienst finden Sie bei der Zentralstelle Personalmanagement am Staatlichen Schulamt in Darmstadt, die für das landesweite Ranglistenverfahren zuständig ist.

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