Sofern die Zahl der fristgerecht und vollständig eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind
- 50 % der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung,
- 15 % der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte und
- 35 % der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde
zur Verfügung zu stellen.
Auswahl nach Eignung und Leistung
Die Auswahl nach Eignung und Leistung erfolgt aufgrund der Gesamtnote (Dezimalzahl) der Ersten Staatsprüfung bzw. des Mittelwertes der Bachelor- und Masterprüfung.Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Dezimalzahl zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, entscheidet das Los.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Land Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5 (höchstens jedoch um 2,0) verbessert.
Auswahl nach Härtekriterien
Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die beim Anlegen eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
Als besondere Härte kommen insbesondere in Betracht:
- eine nachgewiesene Schwerbehinderung,
- besondere soziale und familiäre Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers, die durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen werden (zum Beispiel Bewerberinnen und Bewerber, die für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen),
- Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertreten sind,
- die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst, eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin bzw. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
- eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährigeberufliche Tätigkeit, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurde,
- eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Land Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll.
Umstände, die eine besondere Härte darstellen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden.
Bei der Zulassung nach Härtekriterien werden die Bewerberinnen und Bewerber, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, vorrangig berücksichtigt.Danach entscheidet die Zahl der erfüllten Härtekriterien. Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit der gleichen Anzahl vorhanden, so ist zwischen ihnen nach den im Bereich der Leistung festgelegten Grundsätzen auszuwählen.
Auswahl nach Zeitdauer (Wartezeit)
Für jede fristgerecht eingegangene, jedoch erfolglose Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum jeweiligen Einstellungstermin wird ein Wartepunkt angerechnet.Die für Wartefälle zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach der Anzahl der Wartepunkte vergeben.
Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Wartepunktezahl vorhanden, so wird zwischen ihnen nach den im Bereich der Leistung festgelegten Grundsätze ausgewählt.
Bewerberinnen und Bewerber, die im Hauptverfahren ein Einstellungsangebot erhalten, dieses jedoch ablehnen, oder sich nicht innerhalb von fünf Jahren wieder bewerben, verlieren alle bis dahin erworbenen Wartepunkte.