Wer erhält die Anwärtersonderzuschläge?
FAQ
Wichtige Informationen zum Anwärtersonderzuschlag
Frage 1:
Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen in den ausgewiesenen Mangelfachrichtungen Metalltechnik, Elektrotechnik, Chemie-, Biologie- und Physiktechnik, Gesundheit, Sozialwesen/Sozialpädagogik und Informatik wird nach § 60 Abs. 1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)Öffnet sich in einem neuen Fenster ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 70 % des Anwärtergrundbetrags gewährt.
Die Zuschläge sind nur für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen vorgesehen, nicht für Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter. Die Besetzung der Ausbildungsstellen für Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter erfolgt ausschließlich über schulbezogene Ausschreibungen. Im Rahmen dieser Ausschreibungen wurde, aufgrund der Anzahl der eingegangenen Bewerbungen, kein Mangel festgestellt.
Frage 2:
Wie hoch sind die Anwärtersonderzuschläge?
Der Anwärtersonderzuschlag wird in Höhe von 70 % des Anwärtergrundbetrags gewährt. Die aktuell gültigen Anwärtergrundbeträge können auf dem Karriereportal des Landes HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster eingesehen werden.
Frage 3:
Nach dem erfolgreichen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in einer Mangelfachrichtung bewerbe ich mich bei der Zentralstelle Personalmanagement in Darmstadt um eine Einstellung als Lehrkraft in den hessischen Schuldienst. Im Rahmen meiner Bewerbung gebe ich prioritäre Dienstbezirke an. Nun erreicht mich ein Einstellungsangebot aus dem Dienstbezirk eines anderen Staatlichen Schulamts. Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ich dieses Angebot ablehne?
Wenn in Dienstbezirken einzelner Staatlicher Schulämter keine Prioritätenbewerbungen mehr vorliegen, kann ein Staatliches Schulamt bei entsprechendem Bedarf auch auf die Bewerberinnen und Bewerber eines anderen Dienstbezirkes eines Staatlichen Schulamts zurückgreifen, für den die Lehrkraft keine Priorität benannt hat.
Bei Ablehnung eines solchen Einstellungsangebots erhalten die Personen keinen Malus und der Anspruch auf ein weiteres Angebot innerhalb eines Jahres verfällt nicht. Allerdings besteht nach § 60 Abs. 3 HBesGÖffnet sich in einem neuen Fenster grundsätzlich die Rückzahlungsverpflichtung der gezahlten Anwärtersonderzuschläge, falls Sie das Angebot nicht annehmen, da Sie die Ablehnung in diesem Fall zu vertreten haben.
Frage 4:
Nach dem erfolgreichen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in einer Mangelfachrichtung bewerbe ich mich in einem anderen Bundesland um eine Planstelle im Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst in derselben Laufbahn. Muss ich die Anwärtersonderzuschläge zurückzahlen?
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn Sie mindestens fünf Jahre im Beamtenverhältnis der gleichen Laufbahn (gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland) verbleiben, da öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne von § 30 HBesGÖffnet sich in einem neuen Fenster auch andere Länder der Bundesrepublik sein können.
Frage 5:
Nach dem erfolgreichen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in einer Mangelfachrichtung erhalte ich von einer Schule ein Einstellungsangebot im Rahmen eines TV-H-Vertrags. Über das Ranglistenverfahren kann mir aktuell keine Planstelle angeboten werden. Muss ich in diesem Fall die Anwärtersonderzuschläge zurückzahlen?
Sie haben in diesem Fall die fehlende Möglichkeit der Verbeamtung nicht zu vertreten, sodass die Rückzahlungspflicht nach § 60 Abs.3 HBesG entfällt.
Frage 6:
Nach dem erfolgreichen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in einer Mangelfachrichtung erhalte ich von einer Schule ein Einstellungsangebot im Rahmen eines TV-H-Vertrages. Über das Ranglistenverfahren wird mir gleichzeitig eine Planstelle an einer anderen Schule angeboten. Ich möchte die angebotene Planstelle ausschlagen und stattdessen im Rahmen des TV-H-Vertrages unterrichten. Muss ich in diesem Fall die Anwärtersonderzuschläge zurückzahlen?
Verzichten Sie freiwillig auf eine Planstelle (Beamtenstelle), haben Sie dies zu vertreten und eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht.
Frage 7:
Nach dem erfolgreichen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in einer Mangelfachrichtung habe ich im Rahmen eines TV-H-Vertrags an einer Schule unterrichtet, da mir keine Planstelle angeboten werden konnte. Über das Ranglistenverfahren wird mir nun (binnen fünf Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung) eine Planstelle angeboten. Ich möchte die angebotene Planstelle ausschlagen und stattdessen weiter im Rahmen des TV-H-Vertrags unterrichten. Muss ich in diesem Fall die Anwärtersonderzuschläge zurückzahlen?
Verzichten Sie im Rahmen der ersten fünf Jahre freiwillig auf eine Planstelle (Beamtenstelle), haben Sie dies zu vertreten und eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht.
Frage 8:
Ist es möglich, im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auf die Anwärtersonderzuschläge zu verzichten?
Da ein gesetzlicher Anspruch auf den Anwärtersonderzuschlag besteht, ist ein freiwilliger Verzicht nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie für den Fall einer Rückzahlungsverpflichtung die Sonderzuschläge nicht ausgeben, sondern gesondert anlegen.
Frage 9:
Ich wurde aufgefordert, die Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen. Habe ich die Möglichkeit, die Rückzahlung zu stunden oder einen Anspruch auf Ratenzahlung?
Nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden. Maßgeblich ist die Lage des Beamten oder der Beamtin zum Zeitpunkt der Rückforderung.
Grundsätzlich ist eine Stundung bzw. Ratenzahlung möglich. Die Höhe der Ratenzahlung ist abhängig von den individuellen Mitteln des oder der Beantragenden.
Frage 10:
Wenn ich aufgrund von Krankheit das Beamtenverhältnis nicht weiterführen kann oder den Vorbereitungsdienst vorzeitig beende, bin ich verpflichtet, die Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen?
Die Ermessensentscheidung über die Rückzahlung trifft das Regierungspräsidium Kassel Öffnet sich in einem neuen Fenster(Bezügestelle) unter Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall.
Frage 11:
Ich habe die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden und möchte nicht zur Wiederholungsprüfung antreten. Muss ich die Anwärtersonderzuschläge zurückzahlen?
Bei Nichtantritt zur Wiederholungsprüfung würden Sie aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst ausscheiden, wodurch der Anspruch auf die Zulage entfiele und damit eine Rückzahlung fällig würde.
Frage 12:
Ich habe eine Modulprüfung nicht bestanden oder habe mehrere Module unter fünf Punkten abgeschlossen, sodass ich aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen werde. Muss ich in diesem Fall die Anwärterzuschläge zurückzahlen?
Wenn Sie eine Modulprüfung nicht bestanden haben oder mehrere Module unter fünf Punkten bewertet wurden, sodass Sie aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen werden, erhalten Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung keine weiteren Anwärtersonderzuschläge.
Bereits in Anspruch genommene Anwärtersonderzuschläge müssen, sofern Sie das Nichtbestehen nicht selbst zu vertreten haben (zum Beispiel durch Täuschungsversuche oder das unentschuldigte Fehlen während Ausbildungsveranstaltungen) nicht zurückgezahlt werden.
Frage 13:
Ich habe die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden (eine Wiederholungsprüfung ist nicht mehr möglich). Muss ich die Anwärtersonderzuschläge zurückzahlen?
Diese Frage gilt es individuell zu klären, da es darauf ankommt, ob in Ihrem Fall ein schuldhaftes Nichtbestehen vorliegt. Sollten Sie zum Beispiel die Prüfungsregeln verletzt haben, sind Sie verpflichtet, die Zuschläge zurückzuzahlen. Liegt kein schuldhaftes Nichtbestehen vor, müssen die Anwärtersonderzuschläge nicht zurückgezahlt werden.
Bei Fragen
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Zulassung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst / Personalsachbearbeitung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
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