Akkreditierung von Angeboten und Anbietern
Der Gesetzgeber sieht für die hessische Lehrerfortbildung die Akkreditierung aller Angebote vor (§ 65 Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz). Durch die Akkreditierung soll die Eignung der jeweiligen Fortbildung oder Maßnahme nachgewiesen werden.