Wenn Sie in Ihrem Ausbildungsland eine vollständig ausgebildete Lehrkraft sind und einen Antrag auf Anerkennung stellen, prüfen wir die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses und erstellen einen schriftlichen Anerkennungsbescheid.
Im Anerkennungsbescheid stellen wir fest:
- ob Sie in Ihrem Ausbildungsland über eine abgeschlossene Qualifikation als Lehrkraft verfügen (teilweise Anerkennung),
- welche Ausbildungsunterschiede (im Vergleich zu einer hessischen Lehramtsausbildung) bestehen,
- welche Auflagen Sie (Ausgleichsmaßnahmen) für eine vollständige Anerkennung (Gleichstellung mit einem hessischen Lehramt) erbringen müssen
Wenn ein Unterrichtsfach (nach dem Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz §§10-14) ohne Auflagen anerkannt werden kann, so erhalten Sie für dieses Unterrichtsfach eine Lehrbefähigung.