Der Gesetzgeber ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst mit einem Unterrichtsfach. Diese Möglichkeit wird im Anerkennungsbescheid aufgeführt, wenn:
- ein universitärer Abschluss vorliegt, der kein Bachelorabschluss ist,
- die Abschlussnote mindestens befriedigend (3,50) ist,
- aus dem Abschluss ein Unterrichtsfach abgeleitet werden kann, das zum Zeitpunkt des Bescheides im Katalog der BedarfsfächerÖffnet sich in einem neuen Fenster im entsprechenden Lehramt für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst mit einem Unterrichtsfach gelistet ist.