Es besteht die Möglichkeit, dass Ihr Studienabschluss hinsichtlich der Eignung als Fachkraft zur Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder oder einer Gruppe gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 16 HKJGB durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration geprüft wird.
Jedoch weisen wir Sie bereits vorab darauf hin, dass Studiengänge aus dem Bereich Lehramt in der Regel nicht ausreichend einschlägige Inhalte umfassen, um 95 CP und somit eine Vergleichbarkeit mit einem grundständigen allgemeinpädagogischen Studiengang zu erreichen. Entsprechend würden Sie hier für eine Anerkennung als pädagogische Fachkraft voraussichtlich weitere Studienleistungen erbringen müssen.
Sie finden umfangreiche Informationen zu der Regelung in den FAQ des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales. Falls Sie hier nicht fündig werden, können Sie sich für eine Beratung auch an kitafachkraft@hsm.hessen.de wenden.