Prüfungen anerkennen lassen
Fotolia-antic_102163119_S.jpg

Gleichstellung von Abschlüssen und Anrechnung von Studienleistungen
Geregelt wird eine Gleichstellung oder Anerkennung in § 62 ÜDPVO:
- Den Staatlichen Prüfungen werden Bachelor-, Master- und Diplomabschlüsse von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, gleichgestellt. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.
- Sofern die Abschlüsse nach Abs. 1 nicht vollständig den Staatlichen Prüfungen gleichgestellt werden können, ist eine Anrechnung der anrechnungsfähigen Studienleistungen auf die ergänzend abzulegende Teilprüfung möglich.
Werden die durch Studienleistungen nicht nachgewiesenen Prüfungsteile in Form einer Teilprüfung im Rahmen der jeweiligen Staatlichen Prüfung ergänzt, erfolgt die Gleichstellung mit der Staatlichen Prüfung. Hierüber entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.
Die Studienleistungen müssen nach Form, Umfang und Inhalt die Prüfungsanforderungen der ÜPDVO erfüllen. Darüber sind Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die von der ÜPDVO vorgeschriebenen Inhalte bereits im Studium Prüfungsgegenstand waren und die betreffenden Prüfungen nach Prüfungsgebieten, -abschnitten und -dauer den schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Rahmen der staatlichen Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen entsprechen.
Zu beachten ist, dass die schriftlichen und mündlichen bzw. dolmetsch-praktischen Prüfungsteile der Staatlichen Prüfung von den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben je als in sich geschlossene Einheit zu betrachten sind und nicht durch additive Leistungen ersetzt werden können.
Einzelheiten zu den Anforderungen wie beispielsweise zum konkreten Umfang und jeweiligen Prüfungsgebiet der Hausarbeiten und Klausuren sowie zur Dauer und Prüfungsgebieten der mündlichen bzw. der dolmetsch-praktischen Prüfung finden Sie unter Prüfungsangebot.
Für eine Prüfung Ihres Antrags werden differenzierte Nachweise über die konkret dokumentierten Prüfungsleistungen benötigt, wie zum Beispiel Transcript of Records oder entsprechende Nachweise des zuständigen Prüfungsamts.
Antragstellung und Verwaltungsgebühr
Die entsprechenden Nachweise und Belege sind in beglaubigter Kopie bzw. in beglaubigter deutscher Übersetzung (durch einen allgemein ermächtigten Übersetzer oder Übersetzerin) dem ausgefüllten Anerkennungsantrag beizufügen.
Mit der Antragstellung ist die Verwaltungsgebühr in Höhe von 125,00 € auf das nachfolgende Konto einzuzahlen.
Empfänger | HCC - BUKR 2313 |
---|---|
Bank: | Landesbank Hessen-Thüringen |
SWIFT/Code: | HELADEFFXXX |
IBAN: | DE12 5005 0000 0001 0054 79 |
Verwendungszweck: | 6510/21/04/36/AD/Vorname Nachname |
Verwendungszweck
Bitte geben Sie beim Verwendungszweck Ihren Namen (Vorname Name) an. Der Verwendungszweck setzt sich zusammen aus der Nummer „6510", dem Kalenderjahr der Anmeldung, zurzeit „21", der Nummer „04/36/AD" sowie dem Namen desjenigen, der die Anerkennung beantragt.
Eine Übersicht über die geforderten Prüfungsleistungen können Sie unter Prüfungsangebot für die von Ihnen gewünschte Staatliche Prüfung herunterladen.